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BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

[ Auszug: (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen besteh ... ]